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Jahr 2010
 

  Vortrag zur Patientenverfügung

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1. September 2009 die Patientenverfügung ausdrücklich in den §§ 1901a und 1901b des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt und hierfür die Schriftform vorgesehen. Viele Menschen denken nicht daran, Vorsorge für den Fall zu treffen, dass sie infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder auch durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst wie gewohnt regeln können.


 
    
 
Herr Dr. Heinrich Grosse Kleimann von der Hospiz Gruppe Landsberg sprach daher am 13. April 2010 beim Seniorenclub über Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter durch Patientenverfügung und Vollmacht.
Das Wort Patientenverfügung sagt, dass ich als Patient verfügen kann für den Fall, dass ich meinen Willen selbst nicht mehr äußern kann. Genau so wichtig ist die Vollmacht, damit eine von mir benannte Vertrauensperson meinen Willen durchsetzen kann.

 
 

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  Wer kümmert sich um meine Wünsche und Bedürfnisse? Wir müssen alle sterben, es ist aber entscheidend, wie wir sterben. Die moderne Medizin kann heute vieles, manchmal kann sogar zuviel gemacht werden und so kann es zu Spannungen zwischen Arzt und Patient kommen. Die Patientenverfügung muss daher vor dem Ernstfall bei klarem Verstand getroffen werden. Die meisten Menschen möchten zuhause sterben, aber nur 10% schaffen das noch. Je älter wir werden, um so weniger lassen sich Erkrankungen heilen, sondern nur lindern. Es sollte das Ziel sein, dass man Sterben auf natürlichem Wege zulässt.  
 

 
  Sterbehilfe ist in Deutschland nicht erlaubt. Erlaubt ist Morphium, auch wenn dadurch das Leben kurzfristig verkürzt wird und der Abbruch einer Behandlung, wenn keine Aussicht auf Genesung mehr besteht. In der Patientenverfügung kann festgelegt werden: Ich verlange lindernde und pflegerische Maßnahmen, ich wünsche Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen, die den Todeseintritt verlängern und möchte keine Wiederbelebung. Auf einem eigenen Blatt können eigene Wertvorstellungen und Wünsche, Vorstellungen vom Sterben und von der Bestattung usw. aufgeschrieben werden. Die Patientenverfügung muss mit Ort, Zeit und handschriftlicher Unterschrift versehen und sollte alle zwei Jahre aktualisiert werden.  
 

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  Zusätzlich zur Patientenverfügung ist die Vollmacht sehr wichtig. Ich brauche jemand, der für mich spricht, wenn ich nicht mehr kann. Es muss eine Person meines Vertrauens sein. Es ist Pflicht dieser bevollmächtigten Person, meinen festgelegten Willen durchzusetzen bei Freiheitsentzug, Heimunterbringung, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung vor Behörden und bei Gericht, Vermögensvorsorge. Eine Patientenverfügung ohne Vollmacht hat wenig Wert. Nach unserem Recht haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen persönlichen Angelegenheiten. Für einen Volljährigen können hingegen Angehörige nur in zwei Fällen entscheiden: Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind.
Für Patientenverfügung und Vollmacht hat Herr Dr. Grosse Kleimann die 11. Auflage der Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz empfohlen. Sie ist im Buchhandel für 3,90 € erhältlich.
 
 

 
 


Mit dem nachfolgenden Text von Hermann Hesse wurde der Vortrag abgeschlossen:

Einschlafen dürfen, wenn man müde ist,
die Last fallen lassen, die man getragen hat,
ist eine wunderbare Sache.

Wir bedanken uns bei Herrn Dr. Grosse Kleimann für den ausführlichen Vortrag und die Beantwortung der vielen Fragen.

Der Seniorenclub trifft sich wieder am 11. Mai 2010 zu einem Lichtbildervortrag über: "Heiliges Land - Diesseits und jenseits des Jordans".

Kornelia Walter und Marianne Donhauser

 
 

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