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Jahr 2010
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Vortrag zur Patientenverfügung
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1. September 2009 die
Patientenverfügung ausdrücklich in den §§ 1901a und 1901b
des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt und hierfür die Schriftform
vorgesehen. Viele Menschen denken nicht daran, Vorsorge
für den Fall zu treffen, dass sie infolge eines Unfalls,
einer schweren Erkrankung oder auch durch Nachlassen der
geistigen Kräfte im Alter ihre Angelegenheiten nicht mehr
selbst wie gewohnt regeln können.
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Herr Dr. Heinrich Grosse
Kleimann von der Hospiz Gruppe Landsberg sprach daher am
13. April 2010 beim Seniorenclub über Vorsorge für Unfall,
Krankheit und Alter durch Patientenverfügung und Vollmacht.
Das Wort Patientenverfügung sagt, dass ich als Patient verfügen
kann für den Fall, dass ich meinen Willen selbst nicht mehr
äußern kann. Genau so wichtig ist die Vollmacht, damit eine
von mir benannte Vertrauensperson meinen Willen durchsetzen
kann. |
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Wer kümmert sich um meine Wünsche
und Bedürfnisse? Wir müssen alle sterben, es ist aber entscheidend,
wie wir sterben. Die moderne Medizin kann heute vieles,
manchmal kann sogar zuviel gemacht werden und so kann es
zu Spannungen zwischen Arzt und Patient kommen. Die Patientenverfügung
muss daher vor dem Ernstfall bei klarem Verstand getroffen
werden. Die meisten Menschen möchten zuhause sterben, aber
nur 10% schaffen das noch. Je älter wir werden, um so weniger
lassen sich Erkrankungen heilen, sondern nur lindern. Es
sollte das Ziel sein, dass man Sterben auf natürlichem Wege
zulässt. |
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Sterbehilfe ist in Deutschland
nicht erlaubt. Erlaubt ist Morphium, auch wenn dadurch das
Leben kurzfristig verkürzt wird und der Abbruch einer Behandlung,
wenn keine Aussicht auf Genesung mehr besteht. In der Patientenverfügung
kann festgelegt werden: Ich verlange lindernde und pflegerische
Maßnahmen, ich wünsche Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen,
die den Todeseintritt verlängern und möchte keine Wiederbelebung.
Auf einem eigenen Blatt können eigene Wertvorstellungen
und Wünsche, Vorstellungen vom Sterben und von der Bestattung
usw. aufgeschrieben werden. Die Patientenverfügung muss
mit Ort, Zeit und handschriftlicher Unterschrift versehen
und sollte alle zwei Jahre aktualisiert werden. |
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Zusätzlich zur Patientenverfügung
ist die Vollmacht sehr wichtig. Ich brauche jemand, der
für mich spricht, wenn ich nicht mehr kann. Es muss eine
Person meines Vertrauens sein. Es ist Pflicht dieser bevollmächtigten
Person, meinen festgelegten Willen durchzusetzen bei Freiheitsentzug,
Heimunterbringung, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung vor
Behörden und bei Gericht, Vermögensvorsorge. Eine Patientenverfügung
ohne Vollmacht hat wenig Wert. Nach unserem Recht haben
nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes
Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung
in allen persönlichen Angelegenheiten. Für einen Volljährigen
können hingegen Angehörige nur in zwei Fällen entscheiden:
Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder
wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind. Für Patientenverfügung
und Vollmacht hat Herr Dr. Grosse Kleimann die 11. Auflage
der Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
und für Verbraucherschutz empfohlen. Sie ist im Buchhandel
für 3,90 € erhältlich. |
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Mit dem nachfolgenden Text von Hermann
Hesse wurde der Vortrag abgeschlossen:
Einschlafen dürfen, wenn man müde ist, die Last fallen
lassen, die man getragen hat, ist eine wunderbare Sache.
Wir bedanken uns bei Herrn Dr. Grosse Kleimann
für den ausführlichen Vortrag und die Beantwortung der vielen
Fragen.
Der Seniorenclub trifft sich wieder am 11.
Mai 2010 zu einem Lichtbildervortrag über: "Heiliges
Land - Diesseits und jenseits des Jordans".
Kornelia Walter und Marianne Donhauser
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