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Jahr 2009
 

 

Patientenverfügung - Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung

 
  Der Frauenbund zusammen mit dem Trachtenverein hatte zu diesem Vortrag des Bildungswerks der Hanns Seidel Stiftung eingeladen.

Irma Böck vom Frauenbund begrüßte die Zuhörer und Kathrin Fischer aus Weil als Regionalbeauftragte der Hanns Seidel Stiftung stellte die Referentin Dagmar Stähler-May aus Ottobrunn vor.

Die Referentin besprach drei Teilbereiche, die noch "zu Lebzeiten" wichtig sind:

  • Patientenverfügung
  • (Vorsorge-)Vollmacht
  • Betreuungsverfügung

Alle drei Bereiche betreffen das Leben vor dem Tod, nur das (hier nicht diskutierte) bekannte "Testament" regelt Dinge nach dem Tod.
Alle Dokumente sind freiwillig - d.h. es gibt keine Verpflichtung zum Ausfüllen, allerdings wird von Experten dies dringend empfohlen.

Die Patientenverfügung betrifft die Beziehung zwischen Patient und Arzt im Falle einer schweren bzw. unheilbaren Krankheit, wo der Tod schon "absehbar" ist. Darin ist geregelt, wie der Betroffene im Krankenhaus versorgt werden möchte und welche medizinischen Behandlungen er auf keinen Fall mehr wünscht. Die Patientenverfügung sollte gut aufbewahrt werden und Vertrauenspersonen sollten darüber informiert sein. In regelmäßigen Zeitabständen sollte dieses Dokument auch immer wieder durch Unterschrift aktualisiert werden, damit nachvollziehbar ist, daß der Betroffene seine Überlegungen von "damals" noch aufrecht hält. Für die Patientenverfügung gibt es Vordrucke und Broschüren, die im Buchhandel erhältlich sind oder auch vom Bay. Justizministerium bezogen werden können. Das Bundesjustizministerium gibt ebenfalls eine Broschüre dazu heraus. Die darin festgelegten Formulierungen sind - juristisch gesehen - bis ins Detail ausgefeilt, selbst sollten deshalb keinesfalls Änderungen daran vorgenommen werden!

 
 

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  Die (Vorsorge-)Vollmacht greift dann, wenn man selbst dauernd oder auch nur vorübergehend nicht mehr handlungs- bzw. geschäftsfähig ist, z.B. durch längere schwere Krankheit. In diesem Dokument überträgt man einer Vertrauensperson bedingungslos die gesamte Entscheidungsgewalt über seine gesamten Rechtspositionen. Die Vollmacht ist sofort mit Aushändigung im Original wirksam! In einer Vollmacht können keine Bedingungen formuliert werden! Deshalb ist dringend anzuraten, rein vorsorglich zwar eine Vollmacht auszustellen, diese aber NUR im Fall der Fälle auch auszuhändigen. Selbstverständlich kann eine Vollmacht auch wieder zurückgezogen werden.

Die Betreuungsverfügung ist für den Fall gedacht, dass eine dritte Person die Betreuung übernehmen muss. Dieses Dokument benennt eine Person des Vertrauens und ist als reiner Vorschlag für das Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht) zu verstehen. Eine Betreuungsverfügung erzeugt noch keinerlei rechtliche Konsequenzen. In der Regel wird das Gericht aber dem Wunsch entsprechen und die vorgeschlagene Person im Bedarfsfall zum Betreuer ernennen. Es ist sinnvoll, mit seinem Wunschbetreuer vorher zu sprechen und auch alle Angehörigen zu informieren. Eine Betreuungsverfügung selbst ernennt also noch keinen Betreuer!

 
 

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  Zu diesen Themen gibt es - auch auf den einschlägigen Internetseiten der Ministerien - viele Informationen. Die Themenbereiche sind juristisch im Detail sehr komplex und können hier natürlich nur laienhaft zusammengefasst werden. Im Zweifel sollte man sich beraten lassen und nicht auf eigene Faust Änderungen an den Vordrucken vornehmen.

Wichtig ist:
Alles ist freiwillig - es gibt aber keine Garantie dafür, dass es im Fall der Fälle dann auch problemlose Regelungen gibt. Diese Dokumente können sehr gut helfen und den Betreuungspersonen und Angehörigen eine Orientierung geben für vielleicht manchmal schwierige und folgenreiche Entscheidungen.
Am besten wäre es allerdings, wenn jedoch der Fall der Fälle nie einträte...

 

Hans Mayr

 
 

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